Kassenleistungen und die Wirksamkeit von alternativ-medizinischen Therapiemethoden

Viele Anbieter von Craniosacraler Therapie (CST) und Osteopathie, werben auf ihren Internetseiten, daß Osteopathie jetzt auch als Kassenleistung in Anspruch genommen werden kann. 

Doch die Tatsache, daß eine gesetzliche Krankenkasse die Osteopathie übernimmt, sagt nichts über deren Wirksamkeit aus. Dahinter stecken marketing-strategische Überlegungen. Osteopathie wie Homöopathie sind "Trend-Therapien", die von vielen "gesundheitsbewussten" Menschen gewünscht werden, insbesondere von Eltern für Ihre Kinder, weil beide Therapieformen als sanfte Medizin gelten. Mit diesen Therapien kann man also neue Mitglieder generieren. Ein Urteil des Oberlandgerichtes Düsseldorf vom 5.11.2013 setzte sich genau mit der hier besprochenen Thematik auseinander und kam zu dem Schluss, Zitat: "Wann und weshalb Krankenkassen bestimmte Kosten übernehmen, ist nicht allein eine Frage des wissenschaftlichen Beweises einer Wirksamkeit der entsprechenden Behandlung, sondern hängt von diversen, zum Teil auch betriebswirtschaftlichen Erwägungen der Kassen ab. Die Erstattung bestimmter Kosten dient allein ihrem Bestreben, bestimmte Bevölkerungsteile an sich zu binden.“
Siehe auch das komplette Urteil unter: http://openjur.de/u/685701.html
Quelle: http://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/aktuelles/details.php?Kunde=1122&Modul=3&ID=18892

Osteopathie / Homöopathie werden aber längst nicht von allen gesetzlichen Kassen übernommen und im Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen finden sich auch andere Therapieformen, für die es ebenso wenig evidenzbasierte Studien (z.B. Bobath-Therapie, PNF, Vojta) gibt, wie für die Osteopathie / Homöopathie. Das liegt u.a. daran, dass es keine strengen Kriterien gibt, die festlegen würden, welche Therapien in den Leistungskatalog aufgenommen werden dürfen und welche nicht. Das entscheidende Gremium ist der sogenannte G-BA (gemeinsamer Bundesausschuss) und seine Unterausschüsse. Zitat des Bundesministers für Gesundheit: "Außerdem sind durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz die Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen der Krankenkassen erweitert worden. In folgenden Bereichen können jetzt zusätzliche Satzungsleistungen angeboten werden: Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie nicht zugelassene Leistungserbringer."

Links / Medien / Quellen:
http://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_108.pdf
http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/leistungen/leistungskatalog.html
http://www.test.de/Gesetzliche-Krankenkassen-Auf-dem-Weg-der-Besserung-4374368-0/
http://www.dgmm.de/images/offener_brief_zum_thema_osteopathie.pdf
http://news.doccheck.com/de/blog/post/4510-osteopathie-homoeopathie-und-andere-quacksalber-auf-kasse/



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