Abmahnungen sind ein probates Mittel für einen fairen Wettbewerb*

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Abmahnungen gegen den unlauteren Wettbewerb in der Physiotherapie

Eine Abmahnung aufgrund des UWG ("Gesetz unlauterer Wettbewerb") ist leider oft die einzige Möglichkeit regulierend und Einhalt gebietend auf unlauter agierende Mitbewerber einzuwirken. 
Eigene Hinweise auf unrechtmässiges Verhalten gegenüber Mitbewerbern führen oft nur zu Hasskommentaren in den Social-Media oder zu Schmäh-Anrufen und beleidigenden E-mails. Zu alledem kursieren viele verleumderische Gerüchte im Internet, dass man als Abmahnender damit Geld verdienen könne, Massenabmahnungen verschicken würde oder andere stumpfsinnige und falsche Behauptungen. Tatsache ist, dass der Abmahnende sich einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzt.
Strafanzeigen aufgrund eines Verstosses gegen das Heilpraktikergesetz (HP-Gesetz) zielen leider ebenso ins Leere und werden zu 99% von den Staatsanwaltschaften eingestellt. Das sogenannte "öffentliche Interesse" an einer Strafverfolgung ist oft zu gering. Das HP-Gesetz ist denn auch eh mehr eine Farce und schützt in letzter Konsequenz nicht nur viele Scharlatane, sondern indirekt auch unlauter tätige Mitbewerber. Weil, was nützt ein Gesetz, wenn es so gut wie niemals zur Anwendung kommt? Dort steht, dass "Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft" und nach "§14 des Heilmittelwerbegesetz (HWG) wird ebenso mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich gegen § 3 des HWG verstösst (Irreführende Werbung)"
Selbst das OLG-Urteil aus Düsseldorf vom 8.9.2015 bezüglich der Untersagung der Delegation in der Osteopathie hat bei unteren Behörden, wie die den Medizinalmarkt beaufsichtigenden Gesundheitsämtern, oft wenig oder gar keine Bedeutung. Ausnahme ist das GA-Düsseldorf, das sich dem OLG-Urteil vollumfänglich angeschlossen hat. Das GA-Essen (OLG-Bezirk Hamm) sieht das schon ganz anders und in anderen Bundesländern findet man die verschiedensten Einschätzungen und Regelungen, was osteopathisch delegierbar ist, was erlaubt und was verboten ist (siehe im Bundesland Sachsen, wo Physiotherapeuten Osteopathie im Delegationsverfahren durchführen dürfen, siehe Bundesland Hessen, wo es die sogenannte WPO-Osteo gab).

Der Wettbewerb im Gesundheitssektor wird mittlerweile mit sehr harten Bandagen ausgetragen. Alle wollen möglichst viele Selbstzahler oder Privatversicherte adquirieren, denn hauptsächlich mit diesen beiden Zielgruppen werden die Gewinne erzielt! Schauen Sie nur einmal auf das Personal Training. Das ist komplett durch die Kunden selbst finanziert und hochpreisig obendrein. Die Umsätze mit den gesetzlichen Krankenkassen - wenn denn welche erzielt werden - dienen dagegen eher zur Grundsicherung des laufenden Betriebes. Viele selbstständige Physiotherapeuten bewegen sich jedoch mit Ihren Praxen finanziell an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit und müssen nicht nur mit anderen Praxen konkurrieren, sondern sich inzwischen auch mit chinesischen- oder Thaimassage-Salons, vielen Fitnessstudios, Yoga-Anbietern oder Personal-Trainern messen. 

Aus diesem Grund kommt einem fairen Wettbewerb über den Kernbereich in der Physiotherapie hinaus zusätzliche Bedeutung zu. Die Richter´s Relaxman GmbH mahnt deshalb Mitbewerber aus den oben genannten Gesundheits-Dienstleistungsbereichen ab, die sich unlauter verhalten. Es geht uns dabei nicht um Kleinigkeiten, sondern um irreführende Werbung, die dazu geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen und durch die man sich unrechtmässig Vorteile gegenüber den Mitbewerbern verschaffen kann. Manchmal geht es aber auch um irrsinnige Falschbehauptungen die verbreitet werden, wie in einem aktuellen Fall mit "psycho-regulierenden Massagen", die angeblich heilend auf Seele, Körper und Geist wirken sollten. Wird die Abmahnung ignoriert, setzen wir die Unterlassungsansprüche im Schnellverfahren des "Einstweilige Verfügungsverfahren (§§ 916 ff ZPO)" oder mit einer Klage durch. Wir gehen gegen die folgenden unfairen und irreführenden Aussagen vor (der Einfachheit halber ist alles in der männlichen Schreibweise dargestellt):
• "Angehender Osteopath"
• "Angehender Heilpraktiker"
• "Heilpraktiker in Ausbildung" oder "Heilpraktiker i.A."
• "Staatlich geprüfter / anerkannter Heilpraktiker"
• "Staatlich geprüfter / anerkannter Physiotherapeut" (allesamt falsche Titel, nicht erlaubt, unter Umständen Straftat)
• Die Behauptung durch osteopathische Techniken / Osteopathie bestimmte Krankheitsbilder erfolgreich behandeln zu können. (Heilversprechen, Irreführung und Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, weil nicht ausreichend wissenschaftlich belegt)
• Die Behauptung, dass Osteopathie von den Krankenkassen anerkannt und deshalb wirksam ist. (Irreführung und Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, weil nicht ausreichend wissenschaftlich belegt)
• Die Aufzählung von bestimmten Diagnosen in Zuordnung zu einer bestimmten Therapie. (Irreführung nach HWG)
• Die Behauptung, dass eine bestimmte alternative-medizinische Therapie eine bestimmte Wirkung erzielt. (Irreführung und Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, weil nicht ausreichend wissenschaftlich belegt)
• Angebot von "Craniosacraler Therapie" ohne Approbation als Arzt oder Zulassung als HP. (Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, 
unter Umständen Straftat).
• Angebot von "Osteopathie" ohne Approbation als Arzt oder Zulassung als HP. (Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, unter Umständen Straftat).

Abmahnfähig sind auch erfundene Berufsbezeichnungen wie "Manualtherapeut", "Bobath-Therapeut".

Siehe auch die parallelen Geschehen in der Yoga-Szene:
https://yogalehrerausbildung.wordpress.com/2017/03/02/3503/?wref=tp
https://yogalehrerausbildung.wordpress.com/2017/03/06/unlauterer-wettbewerb-fuer-yogadienstleistungen/?wref=tp
http://www.inar.de/langericht-muenster-bestaetigt-verbot-der-yogatherapie/

Buchtipp:
"Praxisrecht für Therapeuten", Springerverlag


Aktuelles Urteil: das Landgericht Düsseldorf hat am 14.6.2017 bestätigt, dass die Bezeichnungen "angehende Osteopathin / angehender Osteopath" und die Bezeichnungen "angehender Heilpraktiker / angehende Heilpraktikerin" unzulässige, irreführende Bezeichnungen im Sinne des §5 UWG sind (AZ 37 O12/17). Es hatte eine Praxis für Physiotherapie in Düsseldorf eine Mitbewerberin ebenfalls aus Düsseldorf wegen Werbung mit diesen Bezeichnungen abgemahnt. Diese weigerte sich die Abmahnung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung anzuerkennen, so dass es zum Verhandlung vor dem Landgericht kam. Das Landgericht gab schliesslich dem Kläger Recht. 

*Hinweis: diese Internetseite kann eine professionelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Es gibt keinerlei Gewähr zu den hier gemachten Aussagen, die jedoch nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, jedoch lediglich und ausschliesslich die Meinung des Blogautors darstellen. 

Siehe auch Stellungnahme des Verbandes Sozialer Wettbewerb 

Der deutsche Konsumentenbund setzt sich auch für fairen Wettbewerb ein.
Impressum
überarbeitet am 22.3.2021


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