Aktuelle Wettbewerbs- und verwaltungsrechtliche Urteile zur Osteopathie und Craniosacralen Therapie*

#deutscherechtsprechung #fakemethoden #upledger #kleinesurteilmitkleinerwirkung

Wettbewerbs- und verwaltungsrechtliche Urteile zur Osteopathie und Craniosacralen Therapie 
"Craniosacrale Therapie" und auch die "Osteopathie" dürfen in Deutschland nach der vorherrschenden Rechtsprechung nur von Heilpraktikern im Besitz einer Vollzulassung und Ärzten beworben und selbstständig / eigenhändig durchgeführt werden. Für ein sogenanntes Delegationsverfahren an einen Therapeuten (Arzt oder Heilpraktiker stellt eine Verordnung / Rezept aus) gibt es keine rechtliche Grundlage (siehe dazu die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf von September 2015). 
Kommentar von RA Sasse hierzu: "Es bleibt somit bei dem Grundsatz, dass nur solche Tätigkeiten Gegenstand des Delegationsverfahrens sein können, die von der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung des Gesundheitsfachberufs umfasst sind. Die gesetzlichen Ausbildungsvorgaben im Bereich der Physiotherapie gewährleisten, dass die Therapeuten in diesem Bereich fachlich qualifiziert sind. Dies gilt aber gerade nicht für die heilkundliche Tätigkeit der Osteopathie, welche weder Gegenstand der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung noch Inhalt der Ausbildung zum Physiotherapeuten ist." Quelle: http://www.rechtsanwalt-sasse.de >> Aktuelles vom 18.1.2016

In einem aktuellen Mini-Urteil vom 23.11.2017 erlaubt das OLG Frankfurt nun die Bewerbung und Abgabe der sogenannten "Craniosacralen Therapie nach Upledger®". Über diese besonders zweifelhafte, pseudomedizinische Therapieform habe ich in diesem Blog mehrfach geschrieben. Das Gericht argumentierte u.a., dass diese "Therapie" zwar unter die Heilkunde fiele, es aber keine mittelbare Gefahr von ihr ausginge. -  Keine Gefahr? Das erinnert an das BVerfG-Urteil bezüglich des Geistheilens.** Dort wurde ebenfalls festgestellt, dass vom "Geistheilen" keine Gefahr für den Verbraucher ausgehe und deshalb  das Heilpraktikergesetz nicht zur Anwendung käme. 
Das aktuelle OLG Frankfurt Urteil konterkariert damit das Urteil des OLG Düsseldorf von Sept. 2015, das bundesweit hohe Wellen in der Osteopathieszene geschlagen hatte. Dazu muss man jedoch wissen, dass es in Hessen - als einzigem Bundesland - besondere Regelungen bezüglich der Osteopathie gibt. Dort ist die Bewerbung und Abgabe der Osteopathie nämlich gesetzlich durch die WPO-Osteo geregelt. So ein Urteil in Frankfurt zu erzielen ist also so, wie wenn man im Vatikan um gläubige Katholiken buhlen würde. Die Wirkungsentfaltung des OLG Frankfurt Urteils wird aber noch durch einen anderen Umstand erheblich eingeschränkt, auch wenn von dem "Justiziar eines grossen deutschen Physiotherapieverbandes" (Zitat aus News hpO), der dieses Verfahren für die Berufungsklägerin führte, eine optimistische Hoffnung für zukünftige Verfahren in der Sache verkündet wird, denn die "Craniosacrale Therapie nach Upledger®" ist eine markenrechtlich geschützte Methode, die nur bewerben und ausführen darf, wer dazu die Erlaubnis des Upledger Instituts hat. 
Kommentar zur WPO-Osteo von RA Sasse: "Die WPO-Osteo regelt unter anderem die Weiterbildung von Physiotherapeuten im Bereich der Osteopathie. Nach erfolgreicher Prüfung wird an Physiotherapeuten die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Osteopath“ verliehen. Jedoch kann diese Verordnung aus rechtlichen Gründen die heilkundlichen Kompetenzen eines Gesundheitsfachberufs nicht erweitern, sondern setzt diese als bestehend voraus. Insofern ist festzustellen, dass der Verordnungsgeber hier seine Kompetenzen überschritten hat; seine berufsrechtliche Annahme, dass Physiotherapeuten im Delegationsverfahren osteopathisch tätig sein dürfen, unzutreffend war. Eine Behandlungskompetenz des Physiotherapeuten folgt weder aus der Gerichtsentscheidung des VGH noch aus der WPO-Osteo selbst. Der Regelungsgehalt der WPO-Osteo geht vielmehr ins Leere."
Quelle: http://www.rechtsanwalt-sasse.de >> Aktuelles vom 18.1.2016

Wie viele Upledger Craniosacral Therapeuten es in und um Frankfurt gibt, kann man anhand der durch das Upledger Institut veröffentlichen Therapeuten-Liste einsehen. Da dies nur ein extrem kleiner Personenkreis ist und sich die "Craniosacrale Therapie nach Upledger®" zum Teil auch erheblich von anderen craniosacralen Methoden unterscheidet, ist es vollkommen ungewiss, wie Gerichte urteilen werden, wenn weitere Streitigkeiten und Sachverhalte bezüglich der "Craniosacralen Therapie" im Allgemeinen vorliegen. 

Der Upledger-Verband feiert das provinziale Urteil des OLG Frankfurt, wie als ob es einen grossen Sieg für die gesamte Republik in allen craniosacralen Sachverhalten errungen hätte. An Selbstüberschätzung mangelt es denen sicherlich nicht. Nachdem der Blogautor viele Strafverfahren gegen Mitglieder der Upledger Organisation wegen verbotener Durchführung der Heilkunde und Verstoss gegen das Heilpraktikergesetz in Gang gesetzt hatte, haben mittlerweile einige schnell - u.a. auch der 2. Geschäftsführer des Upledger Instituts - den Heilpraktikerstatus erworben, um einer weiteren Strafverfolgung zu entgehen. 

Zitat aus einem aktuellen Artikel des AMERICAN COUNCIL ON SCIENCE AND HEALTH: 
"QUACKERY AND THE LAW - The public erroneously believes that it is protected from Quackery by the law and this gives people a false sense of security. That makes it easier for the quack to deceive. In reality, quackery is not necessarily illegal; in any case, it is very difficult to prosecute even the most flagrant quackery. 
Even if it is prosecuted, the quack is often able to hoodwink scientifically illiterate judges and juries, and then will point to the favorable law decision as "proof" of their beliefs. That is why the quack prefers the courts of Law to the courts of Science.  The Law says "you are innocent until proven guilty".  Science says the opposite:  "You are guilty until proven innocent".  A scientific treatment is no good and shouldn't be used until it is proven safe and effective." {Hervorhebungen durch den Blogautor}
Scharlatane bevorzugen Gerichte denn Dispute mit Wissenschaftlern, weil, wenn Sie vor Gericht Recht bekommen, Sie dies als Beweis für die Richtigkeit "Ihrer" Therapie verwerten können. Quelle: https://www.acsh.org/news/2018/02/27/brief-quackery-primer-12622

Im Vergleich dazu betraf das Urteil des OLG Düsseldorf (wo der oben besagte Justiziar im Berufungsverfahren den Berufungskläger vertrat und - für alle überraschend - unterlegen war) die gesamte deutsche Osteopathie, egal welcher Couleur. In dem Post des Justiziars (der mittlerweile verändert wurde; den Original-Post finden Sie hier, Seite 1) zum OLG Frankfurt Urteil steht weiter: ..."Es konnte auch nicht beweisen werden, dass die Abgabe ohne Verordnung erfolgt war..." Wie will man auch die Nicht-Existenz eines Vorganges oder Gegenstandes in einem Zivilverfahren beweisen? Es gibt weder einen Positiv- noch einen Negativbeweis für etwas nicht Vorhandenes. Das ist wie mit der Frage nach Gott: man kann weder seine Existenz, noch seine Nicht-Existenz beweisen. Hier hätten sicherlich Zeugen die Angelegenheit klären können, aber ob welche vernommen wurden, wird im Post des Justiziars verschwiegen. Gotteszeugen gibt es ja auch keine.
Angebliche ärztliche Verordnungen für Craniosacale Therapie existieren auch nicht, so oder so. Weder für gesetzlich Versicherte noch für privat Versicherte, weil kein seriöser Mediziner Verordnungen über zweifelhafte pseudomedizinische Methoden ausstellen würde. Oder kennen Sie einen Arzt der z.B. Reiki oder Fussreflexzonenmassage verordnet? Völliger Unsinn! Weder die gesetzlichen noch die privaten Krankenkassen (inkl. Beihilfe) würden diesbezügliche Leistungen erstatten. Eine Verordnung über "Craniosacrale Therapie", wenn sie denn existieren würde, hätte also nur so etwas wie eine Legitimationskraft für den Behandler, der nicht zugleich Arzt oder Heilpraktiker ist, aber genau diese Legitimation hatte das OLG Düsseldorf mit seinem Urteil im September 2015 verworfen.

Andere wichtige Urteile bezüglich der Ausübung von Craniosacraler Therapie und Osteopathie
In einem Verfahren beim VG Düsseldorf aus 2008 wurde festgestellt, dass "Die osteopathische Behandlung gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erlaubnispflichtig" ist  (08.12.2008, Az. 7 K 967/07). Dieses Urteil ist wurde am 22.07.2010 rechtskräftig, nachdem der Antrag auf Berufung von den Klägern zurückgezogen wurde. Damit wurde gerichtlich bestätigt, dass es sich bei der Osteopathie unzweifelhaft um die Ausübung der Heilkunde handelt. 

Vor dem VG Aachen hatte 2016 ein Physiotherapeut und HP (Physiotherapie) geklagt, der meinte, dass er mit seiner sektoralen Heilpraktikerzulassung in der Physiotherapie und einem abgeschlossenen Bachelor-Studiengang im Fach „Manuelle Medizin und Osteopathie“ nun vollumfänglich auch Osteopathie anbieten dürfte. Das wurde ihm gerichtlich untersagt.

Andere wichtige Urteile / Beschlüsse zu irreführenden heilkundlichen Versprechen mit osteopathischen Methoden 
5.11.2012, Beschluss des OLG Hamburg. Hier wurde ein bekannter Mediziner verklagt (sein Name findet sich im Urteil), weil er im Internet damit warb, man könne mit Osteopathie ein sogenanntes KISS-Syndrom bei Säuglingen erfolgreich behandeln / heilen. Das Gericht stufte das als irreführende Werbung ein. In der Urteilsbegründung heisst es, Zitate ff.:
"175 Die streitgegenständlichen Werbeaussagen des Antragsgegners erwecken bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass es ein Krankheitsbild namens KISS- bzw. KIDD-Syndrom gibt, welches mit manueller Medizin/Therapie, insbesondere Osteopathie, wirksam behandelt werden könne.
178 Da die Erwartungshaltung des Verkehrs hinsichtlich des Wirkungsbezugs einer Angabe in der Regel dahin geht, dass die Wirkungsangabe wissenschaftlich hinreichend abgesichert ist (Riegger Kap. 3 Rn. 25 u. 33), gehen die angesprochenen Verkehrskreise weiter davon aus, dass sowohl das genannte Krankheitsbild (KISS/KIDD) als auch die Wirksamkeit der beworbenen Behandlung (Manuelle Medizin/Osteopathie) hinreichend wissenschaftlich belegt sind.
179 Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Annahmen falsch, die Werbung mithin irreführend ist.
182 Der Antragsteller hat jedoch mit der Vorlage der Stellungnahme der Gesellschaft für Neuropädiae.V. aus dem Jahr 2005 (Anlagen A 6 = Anlage A 14), welche noch heute aufrecht erhalten wird, dargelegt und glaubhaft gemacht, dass weder die Existenz der Krankheitsbilder KISS bzw. KIDD noch die Wirksamkeit der Behandlung dieser Krankheitsbilder im Wege manueller Medizin, insbesondere Osteopathie hinreichend wissenschaftlich belegt sind.
187 Für die wissenschaftliche Absicherung bei Werbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung als wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis Studien unter Heranziehung einer ausreichenden Anzahl von Probanden und die Durchführung von randomisierten placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung (vgl. OLG Düsseldorf, PharmR 2010, 353 ff.). Die erforderliche wissenschaftlich fundierte Studie hat der Antragsgegner für die von ihm beworbene Wirkung der manuellen Therapie bei Vorliegen der unter dem Begriff KISS-Syndrom bzw. KIDD-Syndrom zusammengefassten Symptome nicht vorgelegt. Das Existieren einer solchen Studie ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich." 

Quelle: http://openjur.de/u/632918.html  - Kommentare von RA Dr. Sasse hierzu hier und hier und hier.

Ein weiteres OLG Düsseldorf Urteil wegen unzulässiger heilkundlicher Versprechen finden Sie hier.

Die Berufsbezeichnung "Osteopath"

ist rechtlich ebenfalls sehr fragwürdig. Nach der aktuellen Lage kann sich im Prinzip jede Hausfrau - bis auf alle Hausfrauen in Hessen - so nennen, denn "Osteopath" ist weder ein anerkannter Beruf noch eine anerkannte Berufsbezeichnung. Die Deutsche Ärzteschaft lehnt im Übrigen einen eigenständigen Beruf in der Osteopathie vehement ab.  

*Diese Internetseite kann eine professionelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Es gibt keinerlei Gewähr zu den hier gemachten Aussagen, die jedoch nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden und lediglich die Meinung des Blogautors darstellen. 

**Weiter Infos zum Geistheilen hier.

Weitere gut recherchierte Beiträge zur "Craniosacralen Therapie" finden sie hier.

Impressum
ergänzt am 1.5.2018


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zusammenfassung: Kritik an der sogenannten Osteopathie und Craniosacral-Therapie (dt. "Kraniosakral-Therapie")

Witz oder Wahrheit? - Die Osteopathie bei Kiefergelenksbeschwerden (CMD)

Die Methoden der Pseudowissenschaften