OLG Frankfurt - Neues bahnbrechendes Urteil in Sachen Werbung mit "Craniosacraler Osteopathie"

Bringt ein Urteil vom OLG Frankfurt die Craniosacrale Therapie nun an den Abgrund?

Nach dem bahnbrechenden Urteil des OLG Frankfurt in Sachen rechtmässiger Delegation und Durchführung von Upledger Craniosacraler Therapie, hat das OLG Frankfurt nun ein neues, bahnbrechendes Urteil* in Sachen Werbung mit Craniosacraler Osteopathie gefällt. Zur Info: "CSO" oder Craniosacrale Osteopathie ist identisch mit "CST" oder Craniosacraler Therapie. Siehe auch das Fachbuch eines Kollegen aus Essen hierzu oder siehe ein Zitat aus der hpO: "...wie eingangs geschrieben, ist die craniosakrale Therapie aus der craniosakralen Osteopathie heraus entstanden. Mit Verweis auf das OLG-Urteil Frankfurt könnten also künftig Physiotherapeuten craniosakrale Osteopathie als craniosakrale Therapie anbieten." aus: https://hpo-osteopathie.de/aktuelles_presse~news~~~1512082860

Was ist nun so sensationell und bahnbrechend an dem neuen Urteil? Es belegt, dass es keine wissenschaftlichen Studien gibt, die die Wirksamkeit von Craniosacrale Osteopathie resp. Craniosacraler Therapie belegen können. Das wurde nun gerichtlich festgestellt. Welchen Wert hat nun noch das erste bahnbrechende Urteil? Ein Arzt stellt eine rechtmässige Verordnung für Craniosacrale Therapie aus, die dann rechtmässig von einem (Upledger) Craniosacral Therapeuten ausgeführt werden darf, auch wenn er keine Heilpraktikerzulassung hat. Nur: leider ist diese Therapie offenbar ganz und gar wirkungslos! Wozu dann die ganzen Rechtmässigkeiten für etwas, das nur aus heisser Luft besteht?

Zitate aus der Pressemitteilung des Gerichts: "Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden ist zulässig, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Ist die Wirkaussage umstritten, muss der Werbende nachweisen, dass die Aussage zutreffend ist. Für die Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie fehle ein derartiger Wirkungsnachweis" und "Hinsichtlich der Behandlungsmethode der sog. Craniosakralen Osteopathie habe der Kläger hier nachgewiesen, dass es für die Wirksamkeit an jeglicher tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage fehle. Der Beklagte habe demgegenüber nicht valide Studien vorlegen können, die die Wirksamkeit der beworbenen Methode zum Zeitpunkt der Werbeaussagen belegten" Aus: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/keine-werbung-mit-wirksamkeit-craniosakraler-osteopathie.

Im Übrigen war der Beklagte ein Arzt (sic).
*Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2018, Az. 6 U 74/17

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